Nicht nur, aber auch aus persönlichen Gründen, rege ich mich täglich aufs Neue darüber auf, wieviele Wohnungen in Berlin nur möbliert zu haben sind. Und weil möbliert auch zu möblierten Preisen. Also für extrem hohe Mieten. Dass die Politik dem seit jeher tatenlos zuschaut, läuft auf Mittäterschaft hinaus. Es ist quasi, weil Mietwohnraum in der Hauptstadt ohnehin knapp ist, ein Fall spezieller Nötigung. Inwieweit strafrechtlich relevant, sei dahingestellt. Ich denke, dass hier rechtlich auf bestehenden juristischen Grundlagen nicht viel zu machen ist. Es handelt sich ja (meist) um Wohneigentum, dass hier derart vermarktet wird. Man könnte freilich gesetzgeberisch was tun. Aber wie so oft fehlt es an einem eigentlich mehr als gut begründbaren Willen.
Das ist eben das Problem: Der Staat, in Berlin in Form des Senats müsste gewillt sein, in die kapitalistisch definierte Privatsphäre einzugreifen. Etwa, in dem er ein Verbot ausspricht, selbst Wohnungseigentum (also Eigentumswohnungen) möbliert und überteuert zu vermieten. Was überteuert ist, könnte er per Gesetz festlegen. Wie es schon durch den Mietendeckel geschieht. Auch hier wird immer wieder getrickst. Aber das wäre ein Fall scharfer Kontrollen. Nach Zahlen aus dem Jahr 2022 wird in der Hauptstadt (auch der Politik) jede zweite Wohnung möbliert vermietet. Das waren 27.000 Inserate für möbliertes Wohnen, in den meisten Fällen auf Zeit. Im Schnitt lagen die Mieten 60 Prozent über den Durschnittsmieten für unmöblierte Wohnungen.
Zahlen nach Recherchen im Internet.
Deutschland ist Vertragsstaat des UN-Sozialpaktes. So heißt der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, kurz IPWSKR, in einem nahbaren Begriff zusammengefasst. Dort steht unter Artikel 11, Absatz 1: Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden Menschen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. Die Vertragsstaaten unternehmen geeignete Schritte, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten… Das Deutsche Institut für Menschenrechte merkt dazu an: Das Recht auf Wohnen beinhaltet mehr als nur ein Dach über dem Kopf zu haben. Der Wohnraum muss laut dem UN-Sozialpakt angemessen sein. Ob er angemessen ist, bemisst sich an sieben Kriterien: gesetzlicher Schutz der Unterkunft (zum Beispiel durch einen Mietvertrag), Verfügbarkeit von Diensten (unter anderem Trinkwasser, Energie zum Kochen, Heizen und Beleuchten), Bezahlbarkeit des Wohnraums, Bewohnbarkeit der Räume (unter anderem Schutz vor Kälte, Hitze, Regen, Wind), diskriminierungsfreier Zugang zu Wohnraum, geeigneter Standort (zum Beispiel Nähe zu Gesundheitsdiensten, Schulen usw.) und kulturelle Angemessenheit (zum Beispiel bestimmte Baumaterialien oder Raumaufteilungen). Mehr gibt es nicht zu sagen.
Im Grunde verstoßen Deutschland und viele Städte im Land m.E. also gegen das, was Deutschland hier als Vertragsstaat 1968 unterzeichnet hat. Und was dann 1973 ratifiziert wurde. 1976 trat der Vertrag‘ auf damals noch bundesrepublikanischem Boden West in Kraft. Er ist damit also verbindlich. Das heißt: Deutschland ist völkerrechtlich verpflichtet, die im Pakt garantierten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte – wie das Recht auf Bildung, Arbeit, angemessenen Wohnraum und Gesundheit – zu gewährleisten und umzusetzen. Die Bundesregierung muss „sogar“ regelmäßig Staatenberichte beim UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte einreichen, um über die Umsetzung der Rechte zu berichten. Es gibt außerdem ein Zusatzprotokoll, dem Deutschland 2023 beigetreten ist, das Individualbeschwerden ermöglicht, was immer das im Einzelnen bedeuten mag.
Jedenfalls gibt es ganz offenbar ausreichend verbindliche Grundlagen, auf denen sich, ausgehend von internationalen Vereinbarungen, auch national einschneidende Maßnahmen begründen ließen. Gewiss, so nehme ich, der freilich nicht über drei Semester Jura-Studium hinaus nur annähernd Jus-kundig ist, mal an, stehen derlei Vertragsvereinbarungen im Zweifel anderen staatlichen Rechtsinstituten entgegen. Etwa dem, welches das private Eigentum besonders schützt. Und zwar nach Artikel 14 des Grundgesetzes (GG). Er garantiert das Recht, Eigentum zu besitzen, zu nutzen und zu vererben. Doch das Eigentum verpflichtet auch: Seine Nutzung soll dem Gemeinwohl dienen. Enteignungen sind nur zum Wohle der Allgemeinheit und gegen Entschädigung zulässig. Hier gäbe es, so meine laienhafte Interpretation, also ausreichend Spielräume, zumindest mal darüber nachzudenken, inwieweit Vermietungen privaten möblierten Wohnraums zu vergleichsweise völlig überteuerten Mieten nicht effektiv Einhalt geboten werden könnte.
Zwar hat etwa der Berliner Senat das Problem erkannt. Und sich entschlossen, den Kampf gegen möblierte Wohnungen auf Zeit zu verschärfen, um bezahlbaren Wohnraum zu schützen, wie es in Berichten heißt. In Milieuschutzgebieten ist Wohnen auf Zeit nun in vielen Fällen verboten, da Vermieter oft überhöhte Preise verlangen. Der Senat plant, befristete Mietverträge strenger zu regulieren und Möblierungszuschläge zu begrenzen. Doch wird es hier absehbar ein, auch rechtliches, Hauen und Stechen um die Frage geben, wo so genannte Möblierungszuschläge sittenwidrig sind – und damit, wann der Staat tatsächlich eingreifen darf. Laut Tagesspiegel liegen die m2-Preise oft bei 40 € pro Quadratmeter. Da die Mietpreisbremse nur Kaltmieten betrifft, bleiben Vermietern viele Türen offen. Auch wenn, wie es heißt, die Mietpreisbremse durch Möblierungszuschläge nicht beliebig umgangen werden kann.
Wie häufig, wirken Maßnahmen des Staates gegen derlei Auswüchse kapitalistischen Privateigentums hilflos. Weil er sich allem voran nur am ersten Teil von Artikel 14 GG orientiert und seit jeher das Gemeinwohl kleindenkt und -redet, weil es ihm ohnehin – wie es die gegenwärtige Politik des Sozialabbaus zeigt – nicht so bedeutend erscheint. Man könnte beispielsweise das Recht auf auch in der Miete angemessenen Wohnraum zu einem Recht erheben, dass auch durch Privateigentum nicht gebrochen werden kann. Und generell die Vermietung möblierten Wohnraums (außer Einbauküchen und Bädern) verbieten. Und einen Mietendeckel für allen Wohnraum festsetzen. Auch, wenn er auf Zeit vermietet wird. Wer Möbel braucht, kann sich die ja verhältnismäßig unkompliziert selbst besorgen. Das mag nicht allen Mietern passen. Aber über irgendeine Hürden müssen sie springen. Auch für sie sollte das Gemeinwohl über vielen anderen aus vermeintlichem Pragmatismus geborenen Interessen stehen. Dafür sind dann die Mieten im angemessenen Rahmen. Eine Abwägungsfrage.
By the way: In einem Sachstandsbericht des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags über den UN-Sozialpakt und die ihm gemäße Teilhabe am kulturellen Leben wird auf Aspekte eingegangen, die auch hinsichtlich Bildung und der Praxis im Kulturbereich einigermaßen aufschlussreich sind. Es handelt sich um den Bericht mir dem Aktenzeichen WD 10 – 3000 – 036/16 mit Abschluss am 4. August 2016. Darin ist allerlei Interessantes auch über die Teilhabe der migrantischen Bevölkerung in Deutschland zu lesen. Was etwa die Bildungsministerien und Kulturstaatsminister Wolfram Weimer und ihre Arbeit betreffen könnte. Und ein etwaiges Verbortsverfahren gegen die AfD. Der Eindruck, dass grundsätzliche Fragen von alltäglichen so genannten Sachzwängen verdrängt werden, überwiegt freilich bislang.
Dabei käme die Politik, ob beispielsweise bei Wohnungsrecht oder Kultur, oft ausgesprochen weit vor an. Wenn sie denn bereit wäre, sich mal eingehender Verträgen zu widmen, die sie selbst unterschrieben hat. Und wenn sie sich diese Verträge zum Ausgangspunkt ihres Handelns machen würde, statt sich von einseitig interessierten Lobbygruppen ihr Tun oder Nichttun vorschreiben zu lassen.

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